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   OVG Berlin-Brandenburg, 27.04.2016 - 11 N 17.13   

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https://dejure.org/2016,10215
OVG Berlin-Brandenburg, 27.04.2016 - 11 N 17.13 (https://dejure.org/2016,10215)
OVG Berlin-Brandenburg, Entscheidung vom 27.04.2016 - 11 N 17.13 (https://dejure.org/2016,10215)
OVG Berlin-Brandenburg, Entscheidung vom 27. April 2016 - 11 N 17.13 (https://dejure.org/2016,10215)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • openjur.de
  • Entscheidungsdatenbank Berlin

    § 3 BrandOsthavelLSchGebV BB, § 4 BrandOsthavelLSchGebV BB, § 67 Abs 1 S 1 Nr 1 BNatSchG 2009
    Naturschutzrechtliche Rückbauanordnung für kurzfristig für Dreharbeiten genehmigte Steganlage bei illegalem Fortbestand, Veränderung der Ufervegetation und Eingriff in das Landschaftsbild

  • Entscheidungsdatenbank Brandenburg

    § 124 Abs 2 Nr 1 VwGO, § 124 Abs 2 Nr 2 VwGO, § 3 BrandOsthavelLSchGebV BB, § 4 BrandOsthavelLSchGebV BB, § 67 BNatSchG
    Steganlage; naturschutzrechtliche Rückbauanordnung; kurzfristige Genehmigung für Dreharbeiten; illegaler Fortbestand; Veränderung der Ufervegetation; Eingriff in das Landschaftsbild; (keine) Befreiung

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (2)

  • BVerfG, 23.06.2000 - 1 BvR 830/00

    Mangels Vorliegens der Annahmevoraussetzungen des BVerfGG § 93a Abs 2

    Auszug aus OVG Berlin-Brandenburg, 27.04.2016 - 11 N 17.13
    Ernstliche Zweifel bestehen dann, wenn ein einzelner tragender Rechtssatz oder eine erhebliche Tatsachenfeststellung mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage gestellt werden und sich ohne Durchführung eines Berufungsverfahrens nicht beantworten lässt, ob das Urteil aus anderen Gründen im Ergebnis richtig ist (vgl. BVerfG, Beschl. vom 23. Juni 2000 - 1 BvR 830/00 -, juris Rn. 15; BVerwG, Beschluss vom 10. März 2004 - 7 AV 4.03 -, juris Rn. 8).
  • BVerwG, 10.03.2004 - 7 AV 4.03

    Berufungszulassung; Zulassungsgründe; ernstliche Zweifel; tragende

    Auszug aus OVG Berlin-Brandenburg, 27.04.2016 - 11 N 17.13
    Ernstliche Zweifel bestehen dann, wenn ein einzelner tragender Rechtssatz oder eine erhebliche Tatsachenfeststellung mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage gestellt werden und sich ohne Durchführung eines Berufungsverfahrens nicht beantworten lässt, ob das Urteil aus anderen Gründen im Ergebnis richtig ist (vgl. BVerfG, Beschl. vom 23. Juni 2000 - 1 BvR 830/00 -, juris Rn. 15; BVerwG, Beschluss vom 10. März 2004 - 7 AV 4.03 -, juris Rn. 8).
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